Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Anwendungsbereich/Abwehrklausel

Unsere folgenden Bedingungen gelten gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen von Kies, Sand und Edelsplitt (nachfolgend „Ware“ genannt) gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkenn sie schriftlich an.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bindend vereinbart oder die Leistung erbracht ist. Für die Angebote gelten die jeweils gültigen Preislisten. Das Risiko für die Warenauswahl und deren Menge trägt allein der Käufer.

Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und –termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, sofern die Nichteinhaltung durch uns zu vertreten ist. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse, bedingte Arbeitsstörungen, unverschuldeter Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffe, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Erfüllungsgehilfen, oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.

Für Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf das Vertreten müssen. Das Entladen/Löschen muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Die den Lieferschein/Ladeschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und der Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindliche Erklärung entgegenzunehmen.

§ 3 Preise/Zahlung

Unsere Preisangaben gelten ab Werk, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Transport- und sonstiger Nebenkosten.

Erhöhen sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen und Frachtkosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen, sofern die Preiserhöhung nicht 20 % des vereinbarten Preises übersteigt. In diesem Falle hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Im Übrigen sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgen kann.

Mehrkosten, die aufgrund Glätte, Eis und Schneefall, Erschwernissen bei der Zufahrt zur Baustelle, nicht möglicher Entladung nach der Ankunft, vom Käufer verursachten Wartezeiten und bei Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten entstehen, sind vom Käufer zu tragen.

Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug in EURO. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Schriftliche Skontovereinbarungen beziehen sich nur auf den Warenwert ohne Fracht.

Barzahlungen haben für den Kunde nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die von uns mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

Ist der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, können wir unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig stellen. Für nicht ausgelieferte Ware können wir eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung setzen; nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Im Übrigen gelten bei Verzug die gesetzlichen Regelungen.

Wir sind auch ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Kunden berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen.

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht. Zur Ausübung einen Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung

Wir leifern unsere Ware gemäß den zur Zeit der Lieferung geltenden technischen Vorschriften und Normen. Diese Zusammensetzungen ändern wir nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden, für die Verwendbarkeit solcher Mischungen stehen wir nicht ein. Für Gewichte ist unsere geeichte Werkswaage maßgeblich.

Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Lieferzeiten gelten, wenn sie unverbindlich vereinbart sind, nur annähernd. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage.

Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit.

Mit dem Kunden wird ein Lieferplan abgestimmt. Bei Abrufen gehen wir grundsätzlich vom Prioritätsprinzip aus. Bei einem Abruf spätestens bis 16:00 Uhr eines Werktags, ist in der Regel eine Lieferung am nächsten Werktag möglich; sobald für uns erkennbar, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, werden wir den Kunden umgehend darüber informieren. Eine vom Kunden erwünschte Lieferverschiebung hat uns der Kunde mindestens drei Stunden vor dem gewünschten Lieferzeitpunkt mitzuteilen; andernfalls hat der Kunde ggfs. entstehende Kosten eines Lieferversuchs zu tragen.

Zu Teillieferungen sind wir – sofern dem Kunde zumutbar – ebenso berechtigt wir zur Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung, bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzug – von unserer Lieferverpflichtung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Für den Fall eines Fixgeschäftes ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.- Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns aus einer Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, bspw. wenn uns der Kunde nach einer Wartezeit von mehr als zehn Minuten keine geeignete Entladungsmöglichkeit anbietet (maßgebend ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeugs).

Bei Lieferung frei Bauverwendungsstelle muss die Abladestelle durch Fahrzeuge mit eigener Kraft gut erreichbar sein; ist die Zufahrt nicht möglich oder behindert, erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen kann, es sei denn, durch das Abkippen besteht die Gefahr der Schädigung Dritter. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle, das Abkippen an verschiedenen Stellen oder in Straßenfertiger oder sonstige Maschinen bedarf der gesonderten Vereinbarung.

§ 5 Ansprüche wegen Mängeln der Ware

Wir übernehmen weder eine Garantie für die Beschaffenheit oder Verwendbarkeit der Ware noch dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer ihre Beschaffenheit behält.

Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Darüber hinaus bleibt bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten § 377 HGB unberührt. Lieferungen sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

Der Kunde gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Kunde verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziff.6 „Haftung“ verlangen.

Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, z.B. bei nur unerheblicher Gewichtsabweichung (nicht mehr als 10 % des Liefergewichts).

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, sind vom Käufer zu tragen, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung.

Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

§ 6 Haftung

Unsere Haftung für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auch durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen – beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Ein Schaden von mehr als 10.000 € ist weder vertragstypisch noch vorhersehbar.

Unsere Haftung und die Verjährung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht – auch wenn Lieferung frei Verwendungsstelle vereinbart ist – mit Beladung auf den Kunden über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

Be- und Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der entstehenden neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diese unentgeltlich für uns; hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.

Wir in unserem Eigentum stehende Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, das im Eigentum eines Dritten steht, tritt der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils – alle Forderungen, samt Nebenrechten aus dem Einbau an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Dem Kunden ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Kunde die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.

Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Kunde unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Kunden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.  Auf Verlangen hat der Kunde uns unverzüglich eine Aufstellung über die an uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendige Unterlagen auszuhändigen.

Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie abgetretene Forderungen auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware  oder der abgetretenen Forderungen unsere Kaufpreisforderung übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Kaufpreises abzüglich 20 % für Wiederverwertungsverluste und –kosten. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

§ 9 Gerichtsstand/Anwendbares Recht/ Schlussbestimmungen

Es ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart, ebenso in Fällen, in denen der Kunde keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen  Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige  Bestimmung zu vereinbaren.

SÄMANN Stein- und Kieswerke
GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 21 – 23
75417 Mühlacker

Stand Juli 2016